ÖSTERREICHISCHE AUSBILDUNGSGESELLSCHAFT
FÜR TRADITIONELLE CHINESISCHE MEDIZIN (TCM)
STATUTEN:
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Österreichische Ausbildungsgesellschaft
für Traditionelle Chinesische Medizin " (ÖAGTCM)
und hat seinen Sitz in Waidern 42, 4521 Schiedlberg/OÖ. Der
Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2. Vereinszweck
Der Zweck des Vereines ist es:
- akademische Fort-, Aus- und Weiterbildung von Ärzten/innen
für Allgemeinmedizin und Fachärzten in Form von
theoretischen und praktischen Schulungsveranstaltungen und
Seminaren auf internationalem Niveau ( DFP der ÖÄK).
- Förderung des Wissens und Verständnisses um die
Besonderheiten der chinesischen Diagnostik und Arzneimittellehre
- Unterstützung medizinischer Projekte in der Forschung,
Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Vertretung berufspolitischer Interessen
- Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
und -richtlinien zur Sicherstellung der Qualität
der Ausbildung anhand der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten
- Förderung der Kommunikation und Kooperation zwischen
schulmedizinischem und traditionellem chinesischem Wissen
sowie anderen komplementären Medizinsystemen
- Öffentlichkeitsarbeit
Die Tätigkeit des Vereins dient gemeinnützigen Zwecken
und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1. Als ideelle Mittel dienen:
- Zusammenarbeit mit Medizinischen Fakultäten verschiedener
Universitäten sowie einschlägigen Fachinstituten und Personen.
- Versammlungen, Zusammenkünfte, Schulungen, sowie Kommunikation
mit fachspezifischen Firmen und Personen.
- Öffentlichkeitsarbeit (Herausgabe von Lehrmaterialien, Broschüren
usw.)
- Errichtung von Infostellen
3.2. Als materielle Mittel dienen:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der ordentlichen
Mitglieder
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der fördernden
Mitglieder und der Ehrenmitglieder
- Erträge aus Veranstaltungen
- Subventionen, Spenden, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige
Zuwendungen
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen
Personen werden, die die Vereinssatzungen anerkennen und die Vereinsziele
unterstützen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitglieder
entscheidet der Vorstand über deren Antrag.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme
von Mitgliedern durch die Proponenten . Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung, durch Ausschluss und durch Tod - bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt muss mindestens 2 Monate im voraus dem Vorstand schriftlich
angekündigt werden. Der Austritt kann nur mit 31. März,
30. Juni, 30 September oder 31. Dezember erfolgen.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand und bedarf
der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung.
Ausschlussgrund ist ein Verhalten, das für den Vereinszweck
schädlich ist und dass das Ansehen oder den Zweck des Vereines
beeinträchtigt. Der Vorstand kann hier zunächst ermahnen,
im Wiederholungsfall zieht das Verhalten den sofortigen Ausschluss
nach sich. Der Ausschluss kann weiters wegen grober Verletzung der
Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden (Gegen den Ausschluss ist die Berufung bei der Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz dreimaliger Ermahnung länger als 12 Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand. Die Verpflichtung
zu Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen, und die Einrichtungen des Vereines im Sinne
des Vereinszweckes zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung,
sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen
Mitgliedern zu.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, als Vertreter physischer
Personen in die Generalversammlung und in den Vorstand des Vereines
zu nominieren und sind verpflichtet, den im Rahmen der Vereinstätigkeit
übernommenen Aufgaben mit der gebotenen Regemäßigkeit
nachzukommen.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereines
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedschaftsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, Vorstand, Geschäftsführung/Sekretariat,
Rechnungsprüfer, Schiedsgericht.
9. Die Generalversammlung
9.1.Die Generalversammlung findet bei Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich statt.
9.2.Zur ordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.3.Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind immer mindestens
3 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.4.Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestes
die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder durch Bevollmächtigte
vertreten sind. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Ist die Generalversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit zwei Drittel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche Mitglieder
f) Entlastung des Vorstandes
11. Der Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter und den Beiräten zusammen.
11.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf
jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend
sind. Wenn die zur Beschlussfassung notwendige Zahl der Vorstandsmitglieder
nicht anwesend ist, findet bei einstimmigem Beschluss der anwesenden
Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl, die Vorstandsitzung
mit Beschlussfähigkeit statt.
11.4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In dringenden Fällen, kann auf Anordnung des Vorsitzenden bzw.
auf Beschluss des Vorstandes die Beschlussfassung auch auf schriftlichem
Wege erfolgen.
11.5. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
den an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.11.7.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.8. Festsetzung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag
für die fördernden Mitglieder.
12. Beirat
Der Vorstand bedient sich bei seiner inhaltlichen Arbeit der Unterstützung
von Beiräten. Die Ernennung erfolgt im Vorstand.
13. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abgabe des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Generalversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen Generalversammlung,
d) Verwaltung des Vereinvermögens,
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
14. Geschäftsführung und Sekretariat
Der Vorstand hat die Möglichkeit eine, mit Einzelbereichen
der Geschäftsführung betraute Person, welche die laufenden
Geschäfte des Vereines führt, zu bestellen. Der Vorstand
erlässt dazu eine Geschäftsordnung, in der die Zeichnungsberechtigung
bei Verträgen und Geldangelegenheiten geregelt ist.
15. Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle nach
Absprache und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über die Ergebnisse der Überprüfung
zu berichten.
16. Auflösung des Vereines
16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit zwei
Drittel Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
16.2. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene
Vereinsvermögen, darf in keiner, wie auch immer gearteten Form
den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der
, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden
und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen,
und als solche im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung
anerkannten Organisation, vom abtretenden Vereinsvorstand zu übergeben.
17.1. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt den
Verein nach außen.
17.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Präsident führt den Vorsitz in den Generalversammlungen
und den Vorstandssitzungen.
b) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
verantwortlich.
d) Die Stellvertreter des Präsidenten, des Schriftführers
oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn diese
verhindert sind, die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird
dadurch nicht berührt.
18. Das Schiedsgericht
18.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
18.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb
von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen
mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
18.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.